* Sie hatten über die "NRW-Soforthilfe 2020" pauschale Zuwendungen in Höhe von 9 000 Euro erhalten. Das Land hatte aber später geprüft, ob bei den Zuwendungsempfängern die vorhandenen Mittel nicht auch "ohne Förderung" ausgereicht hätten und kam zum Schluss, dass diese durchaus noch genügend Mittel gehabt hätten, ihren Zahlungsverpflichtungen im Unternehmen nachzukommen. Die Soforthilfen wurden entsprechend niedriger als ursprünglich bewilligt und die Differenz zurückgefordert, schließlich seien die Auszahlungen im Frühjahr 2020 lediglich vorläufig erfolgt. Für die Höhe der Förderung komme es nicht auf Umsatzausfälle an. Die Unternehmer erhoben Klage und hatten vor dem Verwaltungsgericht Köln Erfolg (6 Urteile v. 16.9.2022 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22).
Das Land argumentierte, dass die Bewilligungen der Hilfen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung standen. Der Vorbehalt aber hätte sich, so das Gericht, nicht eindeutig aus den Bewilligungsbescheiden ergeben. Unsicherheiten oder Unklarheit gingen zu Lasten der Behörde. Auch die Förderrichtlinie des Landes, die Einschränkungen bei der Soforthilfe regelt, konnte dem Land nicht helfen, denn die zurückgeforderten Hilfen waren schon vor Veröffentlichung der Richtlinie bewilligt worden.
Gänzlich ungerechtfertigt waren die Rückforderungsbescheide nach Ansicht der Richter überdies, weil für die Berechnung der Soforthilfen allein auf das Vorhandensein eines (später nachzuweisen-den) Liquiditätsengpasses für die Unternehmen abgestellt wurde. Die Bewilligungsbescheide aber ließen auch die Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen zu. Aus dieser Festlegung kam das Land nicht mehr heraus.
Es hat allerdings Berufung zum OVG Münster eingelegt. Sobald die Berufungsurteile vorliegen, wird das FG Köln daran gehen, weitere Klagen gegen Rückforderungen (die zu Hunderten vorliegen) zu bearbeiten.