Für wen gilt das Verpackungsgesetz?
Die vom Gesetzgeber gebrauchte Formulierung ist missverständlich. Adressaten des Gesetzes sind dem Wortlaut nach die Hersteller. Ganz so einfach ist es jedoch nicht, denn gemäß dem Verpackungsgesetz zählt als Hersteller auch jeder Vertreiber, „der mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Damit sind neben dem Hersteller sämtliche Händler und Erst-In-Verkehr-Bringer, die mit verpackten Waren handeln, von dem Gesetz betroffen. Dazu gehören also auch Online-Händler, die verpackte Waren vertreiben
Registrierungspflicht bei der Zentralen Verpackungsregisterstelle
Der so vom Gesetz definierte Hersteller ist dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren. Die Registrierungspflicht knüpft an alle Verpackungen an, die mit Waren befüllt werden können, gilt also auch für Transportverpackungen oder Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit Ware befüllt werden. Beispiele für Serviceverpackungen sind Becher und Tassen für Getränke, Eisbecher, Becher für Speisen, Salatschalen, Schalen für Pommes-frites, Würstchen, Salate, Kuchen, Snackboxen, Blumenpapier, Blumenfolien und auch einfache Brötchentüten vom Bäcker. Die Registrierplattform heißt „LUCID“. Die Registrierung erfolgt unter: https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/registrierung/.
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