Das Urteil hat jedoch zunächst einmal keine Auswirkung für Kosmetikinstitute als Arbeitgeber. Denn es gilt einerseits in einem Einzelfall, in dem ein Arbeitgeber dem Bertriebsrat die geforderten Verhandlungen über die Einführung einer Arbeitszeiterfassung verweigert hatte, andererseits richtet es sich an den Gesetzgeber, das Arbeitszeitgesetz zu ändern. Bisher müssen lediglich Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden. Es wird erwartet, dass das Urteil vor allem Auswirkungen auf Modelle der Vertrauensarbeitszeit und für die Erfassung der Arbeitszeit im Homeoffice haben wird.
Bis das Arbeitszeitgesetz geändert ist besteht kein dringender Handlungsbedarf.